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I 2025 77

Unfallversicherung (Leistungen; Kausalität)

Sz Verwaltungsgericht · 2026-04-02 · Deutsch SZ
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I 2025 77Entscheid vom 2. April 2026BesetzungDr.iur. Vital Zehnder, PräsidentDr.med. Bernhard Zumsteg, RichterDr.med. Urs Gössi, RichterMLaw Luca Lehmann, a.o. GerichtsschreiberParteienA.________,vertreten durch B.________,gegenSuva,Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach,6002 Luzern,Vorinstanz,GegenstandUnfallversicherung (Leistungen; Kausalität)

I 2025 77

Entscheid vom 2. April 2026

Besetzung

Dr.iur. Vital Zehnder, Präsident

Dr.med. Bernhard Zumsteg, RichterDr.med. Urs Gössi, Richter

MLaw Luca Lehmann, a.o. Gerichtsschreiber

Parteien

A.________,vertreten durch B.________,

gegen

Suva,Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach,6002 Luzern,Vorinstanz,

Gegenstand

Unfallversicherung (Leistungen; Kausalität)

Sachverhalt:A.________ (Jg. 1977) war im Jahr 2021 bei der C.________ AG als Metallbauschlosser angestellt und daher bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 24. Oktober 2021 beim Downhill-Biken (vgl. Vi-act. 26.82041.21.0/1 = Vi-act. I/1) stürzte. Gleichentags diagnostizierte Dr.med.D.________ (Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, Manuelle Medizin, Sportmedizin und Ultraschalldiagnostik) eine Kontusion Os zygomaticum rechts, eine Rissquetschwunde des Lidapparates rechts sowie eine kutane Abschürfung der oberen Extremität rechts (Vi-act. I/2). Der Unfall hatte keine Arbeitsunfähigkeit zur Folge.Am 21. Juni 2022 stürzte A.________ erneut - dieses Mal mit dem Elektrovelo auf dem Arbeitsweg (Vi-act. 25.41566.22.0/1 = Vi-act. II/1). Während des stationären Aufenthaltes im E.________ wurde eine offene Bursa präpatellaris am rechten Knie, eine Rissquetschwunde enoral zwischen den vorderen Schneidezähnen und der Unterlippe sowie eine ligamentäre UCL-Läsion Dig. I der linken Hand festgestellt (vgl. Vi-act. II/11). Aufgrund dieser Diagnosen erfolgte am 22.Juni 2022 die Weichteilrevision, Wundexploration, Spülung und Bursektomie des rechten Knies sowie die Wundexploration und Wundversorgung enoral (Vi-act. II/7; II/50). Am 28. Juni 2022 wurde die UCL-Bandläsion genäht. Die Suva informierte die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 27. Juni 2022, sie werde die Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit diesem Berufsunfall übernehmen (Vi-act. II/4; II/5).Am 25. Januar 2024 machte die Arbeitgeberin zum Unfall vom 21. Juni 2022 per 24. Januar 2024 einen Rückfall geltend betreffend Schulter rechts (Riss). Aufgrund der beim Sturz vom 21. Juni 2022 verursachten Schulterverletzung sei eine Operation notwendig (Vi-act. II/24). Am 8. Februar 2024 wurde A.________ an der rechten Schulter operiert. Bei Diagnose "Traumatisch-induzierte symptomatische AC-Arthropathie, Korbhenkel-SLAP-Läsion, dorsale Pulley-Läsion mit artikulärseitiger Partialläsion Supraspinatussehne Ellman Grad I-II Schulter rechts" wurde eine Schultergelenksarthroskopie, arthroskopische Bizepssehnentenodese periossär, PASTA-Repair ventrale Supraspinatussehne, subacromiale ventrale Softacromioplastik, knöcherne AC-Gelenksresektion Schulter rechts durchgeführt (Vi-act. I/15; II/96).Die Versicherungsmedizinerin Dr.med. F.________ (Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin) kam mit Beurteilung vom 17. Juni 2024 zum Schluss, die Beschwerden an der rechten Schulter von A.________, welche durch die Operation vom 8. Februar 2024 behandelt wurden, seien nicht auf den Sturz vom 24.Oktober 2021 zurückzuführen. Auch das Ereignis vom 21. Juni 2022 habe nicht zu wesentlichen Änderungen geführt. Stattdessen bestehe ein krankheitsbedingter Vorzustand (Vi-act.I/23 = Vi-act. II/65, 77 und 80). Darauf gestützt lehnte die Suva einen kausalen Zusammenhang zwischen der rechtseitigen Schulterbeschwerden und den Stürzen vom 24. Oktober 2021 und vom 21. Juni 2022 ab und verneinte den Anspruch von A.________ auf Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit der Operation vom 8. Februar 2024 (Vi-act. I/25; II/70; II/71; II/80).Am 10. Juli 2024 ersuchte A.________ um Zustellung einer einsprachefähigen Verfügung (Vi-act. I/24; II/73) und liess gegen diese Verfügung vom 18. Juli 2024 (Vi-act.I/25; II/80) am 10. September 2024 Einsprache erheben (Vi-act.I/27; II/83). In der Folge holte die Suva beim Versicherungsmediziner Dr.med. G.________ (Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates) eine ärztliche Beurteilung ein. Dieser verneinte in der Beurteilung vom 10. Oktober 2025 die Kausalität zwischen den Stürzen und den Beschwerden ebenfalls (Vi-act. II/114). Mit Einspracheentscheid vom 22. Oktober 2025 wies die Suva die Einsprache von A.________ ab (VG-act. 4 = Vi-act. I/31; Vi-act. II/116).Gegen den Einspracheentscheid vom 22. Oktober 2025 lässt A.________ (Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 20. November 2025 beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen:Der angefochtene Einspracheentscheid der Suva vom 22. Oktober 2025 (ES05B04/2024) sei dahingehend abzuändern, dass diese dem Beschwerdeführer für die Folgen der Ereignisse vom 24. Oktober 2021 und vom 21. Juni 2022 erneut die gesetzlichen Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung zu erbringen hat.Eventualiter sei die Sache in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides der Suva vom 22. Oktober 2025 (ES05804/2024) zu ergänzenden Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen oder das Gericht habe selbst ergänzende Abklärungen anzuordnen.Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.Die Suva (Vorinstanz) reicht am 19. Dezember 2025 ihre Vernehmlassung ein und beantragt die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Einspracheentscheides vom 22. Oktober 2025 (VG-act. 7). Hiergegen repliziert der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. Januar 2026 (VG-act. 10). Die Vor­instanz verzichtet mit Schreiben vom 29. Januar 2026 auf eine Duplik (VG-act.12).Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:Zwischen den Parteien ist das Bestehen der geltend gemachten und operativ reparierten Schäden an der rechten Schulter des Beschwerdeführers unbestritten. Streitgegenstand ist einzig, ob die Stürze beim Downhill-Biken vom 24. Oktober 2021 und mit dem Elektrovelo vom 21. Juni 2022 kausal waren für die Schulterbeschwerden des Beschwerdeführers, welche zur Operation vom 8. Februar 2024 führten (vgl. Vi-act. I/31 E. 1). Die Suva stützte sich zu Verneinung des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers vom 18. Juli 2024 denn auch einzig darauf, dass die medizinischen Unterlagen keinen sicheren oder wahrscheinlichen Kausalzusammenhang zwischen den beiden Ereignissen und den Schulterbeschwerden rechts zeigen würden (vgl. Vi-act.I/25). Strittig und nachfolgend zu prüfen ist somit, ob die Suva die natürliche Kausalität zwischen den Sturzereignissen vom 24. Oktober 2021 bzw. vom 21. Juni 2022 und den als Rückfall gemeldeten Schulterbeschwerden rechts zu Recht verneinte.Gemäss

A.________ (Jg. 1977) war im Jahr 2021 bei der C.________ AG als Metallbauschlosser angestellt und daher bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 24. Oktober 2021 beim Downhill-Biken (vgl. Vi-act. 26.82041.21.0/1 = Vi-act. I/1) stürzte. Gleichentags diagnostizierte Dr.med.D.________ (Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, Manuelle Medizin, Sportmedizin und Ultraschalldiagnostik) eine Kontusion Os zygomaticum rechts, eine Rissquetschwunde des Lidapparates rechts sowie eine kutane Abschürfung der oberen Extremität rechts (Vi-act. I/2). Der Unfall hatte keine Arbeitsunfähigkeit zur Folge.

Am 21. Juni 2022 stürzte A.________ erneut - dieses Mal mit dem Elektrovelo auf dem Arbeitsweg (Vi-act. 25.41566.22.0/1 = Vi-act. II/1). Während des stationären Aufenthaltes im E.________ wurde eine offene Bursa präpatellaris am rechten Knie, eine Rissquetschwunde enoral zwischen den vorderen Schneidezähnen und der Unterlippe sowie eine ligamentäre UCL-Läsion Dig. I der linken Hand festgestellt (vgl. Vi-act. II/11). Aufgrund dieser Diagnosen erfolgte am 22.Juni 2022 die Weichteilrevision, Wundexploration, Spülung und Bursektomie des rechten Knies sowie die Wundexploration und Wundversorgung enoral (Vi-act. II/7; II/50). Am 28. Juni 2022 wurde die UCL-Bandläsion genäht. Die Suva informierte die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 27. Juni 2022, sie werde die Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit diesem Berufsunfall übernehmen (Vi-act. II/4; II/5).

Am 25. Januar 2024 machte die Arbeitgeberin zum Unfall vom 21. Juni 2022 per 24. Januar 2024 einen Rückfall geltend betreffend Schulter rechts (Riss). Aufgrund der beim Sturz vom 21. Juni 2022 verursachten Schulterverletzung sei eine Operation notwendig (Vi-act. II/24). Am 8. Februar 2024 wurde A.________ an der rechten Schulter operiert. Bei Diagnose "Traumatisch-induzierte symptomatische AC-Arthropathie, Korbhenkel-SLAP-Läsion, dorsale Pulley-Läsion mit artikulärseitiger Partialläsion Supraspinatussehne Ellman Grad I-II Schulter rechts" wurde eine Schultergelenksarthroskopie, arthroskopische Bizepssehnentenodese periossär, PASTA-Repair ventrale Supraspinatussehne, subacromiale ventrale Softacromioplastik, knöcherne AC-Gelenksresektion Schulter rechts durchgeführt (Vi-act. I/15; II/96).

Die Versicherungsmedizinerin Dr.med. F.________ (Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin) kam mit Beurteilung vom 17. Juni 2024 zum Schluss, die Beschwerden an der rechten Schulter von A.________, welche durch die Operation vom 8. Februar 2024 behandelt wurden, seien nicht auf den Sturz vom 24.Oktober 2021 zurückzuführen. Auch das Ereignis vom 21. Juni 2022 habe nicht zu wesentlichen Änderungen geführt. Stattdessen bestehe ein krankheitsbedingter Vorzustand (Vi-act.I/23 = Vi-act. II/65, 77 und 80). Darauf gestützt lehnte die Suva einen kausalen Zusammenhang zwischen der rechtseitigen Schulterbeschwerden und den Stürzen vom 24. Oktober 2021 und vom 21. Juni 2022 ab und verneinte den Anspruch von A.________ auf Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit der Operation vom 8. Februar 2024 (Vi-act. I/25; II/70; II/71; II/80).

Am 10. Juli 2024 ersuchte A.________ um Zustellung einer einsprachefähigen Verfügung (Vi-act. I/24; II/73) und liess gegen diese Verfügung vom 18. Juli 2024 (Vi-act.I/25; II/80) am 10. September 2024 Einsprache erheben (Vi-act.I/27; II/83). In der Folge holte die Suva beim Versicherungsmediziner Dr.med. G.________ (Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates) eine ärztliche Beurteilung ein. Dieser verneinte in der Beurteilung vom 10. Oktober 2025 die Kausalität zwischen den Stürzen und den Beschwerden ebenfalls (Vi-act. II/114). Mit Einspracheentscheid vom 22. Oktober 2025 wies die Suva die Einsprache von A.________ ab (VG-act. 4 = Vi-act. I/31; Vi-act. II/116).

Gegen den Einspracheentscheid vom 22. Oktober 2025 lässt A.________ (Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 20. November 2025 beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen:

Der angefochtene Einspracheentscheid der Suva vom 22. Oktober 2025 (ES05B04/2024) sei dahingehend abzuändern, dass diese dem Beschwerdeführer für die Folgen der Ereignisse vom 24. Oktober 2021 und vom 21. Juni 2022 erneut die gesetzlichen Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung zu erbringen hat.

Eventualiter sei die Sache in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides der Suva vom 22. Oktober 2025 (ES05804/2024) zu ergänzenden Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen oder das Gericht habe selbst ergänzende Abklärungen anzuordnen.

Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Die Suva (Vorinstanz) reicht am 19. Dezember 2025 ihre Vernehmlassung ein und beantragt die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Einspracheentscheides vom 22. Oktober 2025 (VG-act. 7). Hiergegen repliziert der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. Januar 2026 (VG-act. 10). Die Vor­instanz verzichtet mit Schreiben vom 29. Januar 2026 auf eine Duplik (VG-act.12).

Zwischen den Parteien ist das Bestehen der geltend gemachten und operativ reparierten Schäden an der rechten Schulter des Beschwerdeführers unbestritten. Streitgegenstand ist einzig, ob die Stürze beim Downhill-Biken vom 24. Oktober 2021 und mit dem Elektrovelo vom 21. Juni 2022 kausal waren für die Schulterbeschwerden des Beschwerdeführers, welche zur Operation vom 8. Februar 2024 führten (vgl. Vi-act. I/31 E. 1). Die Suva stützte sich zu Verneinung des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers vom 18. Juli 2024 denn auch einzig darauf, dass die medizinischen Unterlagen keinen sicheren oder wahrscheinlichen Kausalzusammenhang zwischen den beiden Ereignissen und den Schulterbeschwerden rechts zeigen würden (vgl. Vi-act.I/25). Strittig und nachfolgend zu prüfen ist somit, ob die Suva die natürliche Kausalität zwischen den Sturzereignissen vom 24. Oktober 2021 bzw. vom 21. Juni 2022 und den als Rückfall gemeldeten Schulterbeschwerden rechts zu Recht verneinte.

Gemäss